Präambel
Christus spricht: "Kommt her zu mir alle, die ihr mühselig und beladen seid; ich will Euch erquicken." (Matthäus 11,28)
Menschen, die in seelische Nöte geraten sind, sollen seelsorgerliche Hilfe erfahren. Dafür setzt sich die Stiftung langfristig ein.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Die "Seelsorgestiftung Oberfranken" mit Sitz in Bayreuth ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 21 und des Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bayerischen Stiftungsgesetzes. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist es, die Seelsorge im Kirchenkreis Bayreuth zu fördern.
Insbesondere wird der Stiftungszweck verwirklicht durch die Förderung der Telefonseelsorge im Einzugsbereich der Telefonseelsorge Bayreuth, vor allem durch Personalkostenzuschüsse für die Stelle der theologischen Leitung und Begleitung.
Des Weiteren können die Seelsorge in Kirchengemeinden, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und der Notfallseelsorge sowie der Telefonseelsorge an anderen Standorten gefördert, sowie Zuschüsse zu den Personalkosten für Seelsorgerinnen und Seelsorger in Kirchengemeinden, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten sowie in der Notfallseelsorge gegeben werden.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Grundstockvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt 260.000,-- €
(2) Das eingebrachte Stiftungsvermögen ist unangreifbares Grundstockvermögen.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.
(4) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mögliche Zugewinne oder Zustiftungen sind ebenfalls satzungsgemäß zu verwenden. Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig.
(3) Ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über den Unkosten aus der Vermögensverwaltung soll jährlich dem Grundstockvermögen als Werterhaltungsrücklage zugeführt werden.
(4) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(5) Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.
§ 4 Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsvorstand und
- der Stiftungsbeirat.
§ 5 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
a) der Regionalbischöfin/dem Regionalbischof des Kirchenkreises Bayreuth
b) der Dekanin/dem Dekan des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Bayreuth-Bad Berneck mit Dienstsitz in Bayreuth
c) einer fachlich qualifizierten Person für Verwaltungs-, Finanz- und Vermögensfragen.
(2) Das Mitglied des Stiftungsvorstandes nach Absatz 1 Buchstabe c) wird für die Zeit von sechs Jahren durch die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.
(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er wählt aus seine Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Diese führen die Geschäfte und vertreten den Vorstand der Stiftung nach außen. Sie haben jeweils Einzelvertretungsvollmacht. Im Innenverhältnis darf das stellvertretende vorsitzende Mitglied von seiner Vertretungsmacht jedoch nur im Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds Gebrauch machen. Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigt das vorsitzende, im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied in eigener Zuständigkeit.
(4) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Sitzungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder auf Wunsch eines weiteren Mitgliedes des Stiftungsvorstandes rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
(6) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung und hat insbesondere
- eine sichere und wirtschaftliche Vermögensverwaltung zu betreiben
- über die Vergabe der Erträge zu entscheiden
- einen Voranschlag und die Jahresrechnung zu erstellen
- Satzungsänderungen zu beschließen.
§ 7 Stiftungsbeirat
(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus bis zu neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
a) dem Dekan des römisch-katholischen Dekanates Bayreuth
b) der Leiterin/dem Leiter des Kirchengemeindeamtes Bayreuth oder deren/dessen Stellvertretung
c) einem Mitglied der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern aus dem Kirchenkreis Bayreuth
d) einer weiteren Dekanin/einem weiteren Dekan aus dem Kirchenkreis Bayreuth, möglichst aus einem Dekanatsbezirk, der zu den Gründungsmitgliedern der Stiftung gehört
e) einem aktiven Mitglied der Telefonseelsorge Ostoberfranken/Bayreuth
f) bis zu vier weiteren Mitgliedern aus dem Bereich Öffentlichkeit, Finanzen oder Fundraising, welche die Belange der Stiftung fördern und unterstützen.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsbeirats nach Abs. 1 Buchstaben b) bis e) werden vom Stiftungsvorstand für die Dauer von sechs Jahren berufen. Die Mitglieder nach Abs. 1 Buchstabe f) werden von den Stiftungsbeiratsmitgliedern Buchstabe a) bis e) in Absprache mit dem Stiftungsvorstand für die Dauer von sechs Jahren berufen. Erneute Berufungen sind möglich.
(3) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von sechs Jahren ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Diese vertreten den Stiftungsbeirat. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Sitzungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Stiftungsbeirats rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
(6) Die Tätigkeit des Stiftungsbeirats geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsbeirates
Der Stiftungsbeirat hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Berichts des Stiftungsvorstands
- Kenntnisnahme des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung
- Entlastung des Stiftungsvorstandes
- Unterstützung des Stiftungsvorstandes bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung sowie bei der Gewinnung von Zustiftungen
- Anhörung bei Satzungsänderung, Umwandlung oder Aufheben der Stiftung.
§ 9 Stiftungsaufsicht und Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftungsaufsicht wird vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - Landeskirchenstelle - ausgeübt.
(2) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag, der Grundlage für die Verwaltung sein soll, der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist innerhalb von sechs Monaten die Jahresrechnung zu erstellen und mit einer Vermögensübersicht der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Die Protokolle der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsbeirates sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zeitnah zu übersenden.
§ 10 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Änderung, Umwandlung, Aufhebung
(1) Beschlüsse über Änderung der Satzung oder des Stiftungszwecks und die Umwandlung oder die Aufhebung der Stiftung dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten, welche über die Genehmigung der Satzungsänderungen entscheidet. Bei erheblicher Änderung des Stiftungszwecks sowie bei Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung ist vorher eine Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde und abschließend die Entscheidung der staatlichen Genehmigungsbehörde einzuholen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern. Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bestimmt im Einvernehmen mit der Regionalbischöfin/dem Regionalbischof des Kirchenkreises Bayreuth eine Verwendung des Vermögens in Oberfranken mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 der Satzung zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt mit Genehmigung der Stiftungsaufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - Landeskirchenstelle - in Kraft.
Bayreuth, den 29.07.2020
Dr. Dorothea Greiner
Regionalbischöfin im Kirchenkreis Bayreuth
Vorsitzende des Stiftungsvorstandes
Hier bieten wir Ihnen die vollständige Satzung von 2020 zum Download an